Masernschutzgesetz: Impfpflicht auch für Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Ziel des Masernschutzgesetz ist, Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern zu schützen.
Die Impfpflicht gilt für folgende Gesundheitseinrichtungen:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen (auch Homöopathen)
- Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
- Rettungsdienste.
Alle Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen – auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Patienten selbst sind nicht erfasst.
Zum Schutz unsere Patientinnen nehmen wir die Impfpflicht sehr ernst: Selbstverständlich sind alle unsere Mitarbeiter in der Praxis ausreichend geimpft.
Ihre Frauenarztpraxis Taraji