Organspende aus islamischer Sicht | Fortbildung

Muslime werben für Organ-und Gewebespende

             Organspende aus islamischer Sicht, Praxis Taraji 

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen Organ- und Gewebespende aus islamischer Sicht

M.Z.S.Halabi 1, N. Elyas 1, M. Hawari 1,2, H.Taraji 1, B. Dag 1,3,, A.Mazyek 1.

1 Zentralrat der Muslime in Deutschland, 2 Islamisches Zentrum Aachen, 3 Islamisches Zentrum Hamburg

Vorbemerkung

Nach dem J.E. Murray 1954 die erste Lebendspende, die Niere eines Zwillingsbruders zu seinem eineiigen Zwillingsbruder, transplantiert hatte, erhielt er  1990 den Nobelpreis für Medizin für seine hervorragende Leistung. ( 1 ) Mittlerweile hat das Thema Organspende eine sehr wichtige medizinische und sozio-politische Bedeutung erreicht. Aus Medizinischer Sicht ist die Organtransplantation eine der wichtigsten Behandlungsmethoden und auch die letzte und einzige Wahl für viele zunehmende chronische Erkrankungen geworden. Es wurden diesbezüglich in den letzten 50 Jahren bemerkenswerte klinische, technische und therapeutische Fortschritte und Entwicklungen erreicht. 

Die Frage nach Organspenden ist nicht mehr ein Medizinisches Thema geblieben, vielmehr hat sie genauso sozio-politische und theologische Bedeutung gewonnen. Die Muslime in Deutschland müssen als Teil dieser Gesellschaft  Stellung zu diesem Thema beziehen. Erwähnenswert ist, dass diese komplexe Frage die Institution des traditionellen einzelnen Gutachters “ Muftis „ überfordert, sie wurde in den letzten Jahrzehnten theologischen Gutachterräten übertragen, die international aus der gesamten Islamischen Welt und gleichzeitig aus den verschiedenen Rechtsschulen besetzt sind. Hieran sind außerdem ständige Gremien sowie Wissenschaftler sämtlicher Disziplinen angegliedert die die Entscheidung mittragen. Obwohl einige renommierte muslimische Gelehrte ihre Bedenken oder ihre Ablehnung der Organspende aufgrund theologischer Argumente ausgedrückt haben, haben mehrere islamische Gutachterräte  für die Organspende unter bestimmten Bioethnischen Voraussetzungen entschieden.(2) Der Zentralrat der Muslime in Deutschland hat schon mit seiner Stellung vom 02.07.1997 die Organspende und    das Transplantationsgesetz, das der Deutsche Bundestag verabschiedet hat, begrüßt.( 3 )

Bioethische Grundlagen im Islam

Diese islamischen Gutachterräte haben ihre Entscheidung für die Organspende als erlaubt bestimmt aufgrund mehrerer islamischer Hintergründe.

1.)        Die Menschenwürde wird aus islamischer Sicht aus der Ehrerweisung die Gott den  Menschen laut Quran zuteilwerden ließ abgeleitet. („und wir haben den Kindern Adams Ehre erwiesen ...." Quran Sura 17, Vers 70  ( 4 )                                                                               

Der Islam betrachtet den Grundsatz der Menschenwürde als eine allgemeingültige Verpflichtung und als einen wichtigen Teil des Glaubens.

Der Quran begrenzt dieses Prinzip nicht auf die Muslime, sondern spricht allgemein von den Kindern Adams, denen Gott Ehre und Würde erwiesen hat.

Die Würde des Menschen soll unabhängig von seinem Geschlecht, der Hautfarbe und Sprache, der Abstammung und Rasse, und seiner Religion sein.

2.)      Schutz des Lebens zählt zu den fünf allgemein anerkannten Hauptzielen des Islams, die er durch die Vorschriften seiner Lehre zu erreichen versucht. Diese fünf Hauptziele sind: Schutz des Lebens, Schutz des Glaubens, Schutz des Verstandes, Schutz der Ehre und Schutz des Vermögens.  Das Recht auf Leben gilt in der islamischen Gesellschaft für jeden Menschen.

Der Lebensschutz wurde im Quran deutlich erwähnt „Und wenn ihn jemand erhält, so ist es, als ob er alle Menschen am Leben erhalten hätte“ (5; 32). In  der Abschiedspredigt des Propheten Muhammad  bei seiner letzten  Pilgerfahrt wurde Schutz des Lebens ausdrücklich mit den Worten erwähnt: »O ihr Menschen, euer Vermögen, eure Ehre und euer Leben ist unter euch so heilig wie dieser Tag und dieser Monat und dieser Ort. « ( 5 )

3.)      Die abstrakten aussagen des Islam zum Schutz des Lebens und der Menschenwürde verpflichten seine Anhänger durch die Wissenschaft zu forschen und neue Erfindungen und Fortschritte im Leben anzustreben, soweit diese in Einklang mit den Grundsätzen der islamischen Ethik stehen. Dabei tendiert die islamische Lehre eher zur Erleichterung und Erlaubnis, als zu Erschwernissen und Verboten. Ein wichtiger Grundsatz der islamischen Lehre lautet: "Alles, was nicht ausdrücklich verboten wurde, gilt als erlaubt."

4.)      Für uns Muslime sind Religion und Vernunft keine entgegengesetzten Pole. Wir versuchen unsere Gesellschaft mit Hilfe beider Instanzen gemeinsam zu gestalten. Wir beziehen uns auf die islamischen Quellen und wenden die Vernunft an, um sie zu verstehen und um ihre Grundsätze zeitgemäß anzuwenden.

5.)       Die Organspende stellt ein sehr wichtiges Zeichen für die menschliche Solidarität dar und dürfte lediglich aus einem Gefühl der Nächstenliebe heraus geschehen. „ und sie ziehen (sie) sich selbst vor, auch wenn sie selbst Mangel erlitten. Und diejenigen, die vor ihrer eigenen Habsucht bewahrt bleiben, das sind diejenigen, denen es wohl ergeht.“ Sure 59,Vers 9. Keinesfalls darf die Organspende zu Handelszwecken genutzt werden. Einige Schiitische Gelehrte haben nichts dagegen, wenn der Spender eine bestimmte Entschädigung oder Honorar gegen seine Organspende erhielt. ( 6 )

6.)        Unter diesen Umständen kann die Organspende in den Rahmen der allgemein gültigen Rechtsprechung fallen „Notwendigkeit macht unerlaubtes erlaubt“. Somit darf die Organspende nur die letzte Wahl der Behandlung sein, wenn alle anderen Optionen nicht mehr helfen können.

7.)Bei der Organspende müssen alle Risiken und Schaden seitens der Spender und der Empfänger kalkulierbar sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Nutzen stehen. Der islamische Grundsatz lautet „Die Abwendung von Schäden hat Vorrang vor der Suche nach dem Nutzen“.

Definition der Organspende:

Die Organspende kann ein Teil des Körpers sein:

  • Sie kann z.B. Leber, Niere, Lunge, etc. oder ein Teil des Organs.
  • Sie kann ein Gewebe z.B. Haut, Knochen, Knorpel, Augenhornhaut, Blut oder Knochenmark sein.
  • Sie kann auch adulte Stammzellen oder embryonal Stammzellený sein.
  • Die Organspende kann auch vom Fötus oder einem Teil seines Gewebes oder seiner Zellen sein( z. B. Nabelschnurblut).
  • Die Organspende kann vom Lebendspender und von Toten( Postmortale Organentnahme ) sein.
  • Sie kann Autolog (von derselben Person) oder Allogen (von einer anderen Person) sein.
  • Es darf auch die Organspende von Tieren heraus gewonnen werden bzw. von Kunst- und Metallstoffen sein.

Bioethische Regeln beim Hirntod

Der Hirntod ist eine in der Medizin verwendete Todesdefinition, die 1968 im Zusammenhang mit der Entwicklung der Intensiv- und Transplantationsmedizin eingeführt wurde. Der Begriff bezeichnet das irreversible Ende aller Hirnfunktionen aufgrund von weiträumig abgestorbenen Nervenzellen ( 7 ). Trotz der beachtlichen Kritik bleibt der Hirntod nach vorgeschrieben Klinischen und apparativen Kriterien weltweit  die Hauptmethode zu der medizinischen Todesdefinition.

Der Wissenschaftliche Beirat der deutschen Bundesärztekammer definierte in seine dritte Fortschreibung   am 9. Mai 1997 den Hirntod wie folgt:

 „Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms. Dabei wird durch kontrollierte Beatmung die Herz- und Kreislauffunktion noch künstlich aufrechterhalten.“ ( 8 )

Die internationale Versammlung für islamisches Rechtswesen definierte in ihrem dritten Treffen in Amman, Jordanien, vom 11. bis 16.10.1986 den Tod aus islamischer Sicht wie folgt:

" Der menschliche Tod, und alle daraus entstehenden islamisch-rechtlichen Konsequenzen, gilt bei Vorliegen einer der beiden folgenden Zustände:

1. Bei vollständigem irreversiblem ärztlich festgestelltem Herz- und Atemstillstand.

2. Bei irreversiblem ärztlich festgestelltem Ausfall der Hirnfunktion, auch wenn die Herz- und Atemfunktion noch mechanisch aufrechterhalten wird, bzw. mechanisch aufrechterhalten werden kann."

Dieses islamische Rechtsgutachten fand breite Akzeptanz in den islamischen Ländern und gilt als islamischer Grundsatz bei dieser Thematik. Die legislativen Organe in manchen islamischen Ländern schreiben die Feststellung des Hirntodes durch zwei voneinander unabhängigen Ärzteteams vor, die darüber hinaus die anderen üblichen Zeichen des Todes feststellen müssen. ( 9 )

Islamische Bioethische Regeln  bei der Organtransplantation

Die Organtransplantation ist eine erlaubte, lobenswerte Handlung und wohltätige Hilfsleistung die unter Berücksichtigung folgender Einzelheiten den islamischen Vorschriften und der Menschenwürde nicht widerspricht.

1.   Die Organverpflanzung muss die einzig mögliche medizinische Behandlungsmaßnahme  für den Empfänger sein. 

 2.    Die Organspende darf keinesfalls zu Handelszwecken genutzt werden (Das spricht nicht gegen eine individuell angemessene Belohnung oder Entschädigung für den Spender, die freiwillig geleistet wird)

3.    Der Erfolg bei beiden Operationen, sowohl der Entnahme als auch der Einpflanzung, muss für gewöhnlich oder in den meisten Fällen gesichert sein.

4.    Die Organentnahme darf beim Spender nicht zu einer Schädigung führen, die den normalen Lebensablauf stört, da der islamische Grundsatz lautet:" Ein Schaden darf nicht durch einen anderen Schaden gleichen oder größeren Ausmaßes behoben werden." Der Spender würde sich in diesem Fall sonst selbst ins Verderben stürzen, was islamisch nicht erlaubt ist.

5.    Sollte der Schaden beim Empfänger durch eine Organspende von einem Verstorbenen bzw. durch tierisches Material oder technische Mittel zu beheben sein, ist die Organspende von einem lebenden Menschen nicht erlaubt.

6.    Die Abgabe des Organs muss vom Spender freiwillig und nicht unter Zwang erfolgen. Bei Kindern und entmündigten Personen genügt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. des Vormundes nicht, da dies zu einer Entwürdigung und Schädigung der beaufsichtigten Person führt.

7.    Kauf und Verkauf von menschlichen Organen sowie sonstiger Organhandel widerspricht der Menschenwürde und ist verboten. Materielle Zuwendungen und sonstige freiwillige nicht auf kommerzielle Basis beruhende Entschädigungen sind erlaubt.

8.    Da jedem Menschen von Gott Ehre erwiesen und Würde verliehen wurde, können Muslime, Anhänger anderer Offenbarungsreligionen und Nichtgläubige unabhängig von ihrer weltanschaulichen Überzeugung sowohl als Organspender als auch als -empfänger akzeptiert werden. Lediglich rechtskräftig zum Tode verurteilte Personen kommen als Organempfänger nicht in Frage.

9.    Die Entnahme von Organen von einem toten Menschen darf nur nach seiner zu Lebzeiten und bei voller geistiger Kraft erfolgter ausdrücklicher Zustimmung erfolgen. Eine Erlaubnis kann von den Angehörigen erteilt werden, unter der Bedingung, dass vom Verstorbenen keine ausdrückliche Verweigerung zu Lebzeiten ausgesprochen wurde und dass die anderen o.g. Vorschriften beachtet werden.

10.  Nach einer Organentnahme muss die Leiche  unversehrt beerdigt werden.

11.  Ausdrücklich und aus genetischen und menschenwürdigen Gründen dürfen  die produktiven Organe (Ovar und Hoden) bzw. ihre Gewebe und Zellen (Ei- oder Spermien) nicht gespendet und transplantiert werden.

12.  Bei den Feten müssen die Bioethischen Regeln und Menschenwürdigen Regeln beachtet werden. Aus Organspendengründen, dürfen sie nicht zwecks kommerziellen Nutzens oder zur Forschung allgemein gezüchtet bzw. getötet werden

Bei den Feten dürfen nur Gewebe und Stammzellen nach ihrem Tod, bzw. nach ihrer     spontanen oder berechtigten Aborte gewonnen werden (9)

Schlusswort

Bei der Behandlung des Thema Organ- und Gewebespende aus islamischer Sicht können wir festlegen, dass die Menschenwürde und der Lebensschutz aller Menschen unabhängig von  ihrer Religion, Geschlecht, Rasse und Abstammung große Bedeutung haben. Der Islam tendiert zur Erleichterung und Erlaubnis und setzte damit ein wichtiges Zeichen für die menschliche Solidarität. Er zeigt ein gutes Beispiel für die Harmonie zwischen Religion und Wissenschaft zu Gunsten der Menschen. "Für uns Muslime ist jedoch von großer Bedeutung, dass diese unsere Einsichten nicht nur im Einklang zu unserem Glauben stehen, sondern darüber hinaus von unserem Glauben geboten und gewollt sind"(9). Diese abstrakten Aussagen des Islam verpflichten uns die Muslime unsere Gesellschaft aktive teilzunehmen und teilzuhaben und weitere Forschung und Fortschritte anzustreben.

Darüber hinaus möchten wir mit unserer klaren und ausführlichen Stellung die Hilfe für die Muslime zu stellen, Um eine persönliche Entscheidung in Vereinbarkeit mit ihren  Gewissen und Religion treffen zu können, insbesondere weil die Gründe der Ablehnung einer kleinen Organspende bei den Muslimen hier in Deutschland, in der eignen Betroffenheit, religiösen Hintergründen und im Informationsdefizit liegen.

 Dr. M.Z. Safar Al Halabi

Korrespondenzadresse

Dr. med. (Syr) M.Z. Safar Al Halabi

Arzt für Innere Medizin, Strahlentherapie und Palliative Medizin

Ausschuss für  Umwelt und Tierschutz ZMD

soher.halabi@zentralrat.de

Tel.: +49 (0)221 - 1 39 44 50

 

Danksagung

Für die Mitwirkung an dieser Arbeit danke ich die Co-Autoren Frau. Dr. Houaida Taraji und Herrn Aiman Mazyek sowie die Sekretariat des ZMD für ihre aktive Korrespondieren und wertvollen Bemerkungen, Herrn Dr. Nadeem Elyas für seine aktive Mitarbeit und die Verfügung seine schriftliche Artikeln, die ich oft bei dieser Arbeit zitierte, Herrn Prof. Dr. Mohamad Hawari, der mit seiner fundierten islamischen Wissen und Erfahrung stand und oft seiner Meinung ausgetauscht habe und Herrn Burhaneddin Dag, der sich netterweise um die schriftliche Stellungnahme der Schiitischen Gelehrten gekümmert hat

 

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Literaturhinweise

1.)    David Batty (30. Dezember 2010): World's first organ donor dies aged 79. In: The Guardian. Abgerufen am 26. Juli 2012. Wikipedia

2.)   Rechtsprechung des Islamischen Gutachter Rates der islamischen Welt Liga in seiner 8. Sitzung vom 19.-28.01.1985 in Mekka

        Rechtsprechung des Internationalen Islamischen Gutachter Rates der ICO in seiner 8. Sitzung vom 06.-11.02.1988

        Rechtsprechung der Islamischen Organisation für die Medizinische Wissenschaft vom 22.-24.05.1995 in Kuwait

        Rechtsprechung des Europäischen islamischen Gutachterrates in Dublin in seiner 6. Versammlung vom 28.08-01.09.2000

        Rechtsprechung der islamischen wissenschaftlichen Gutachter in Al-Azhar Kairo vom …

3.)    ZDM: "Organverpflanzung und Hirntod", vom 2. Juli 1997

4.)    Der edle Quran  und die Übersetzung seiner Bedeutungen in die deutsche Sprach

         mit der Übersetzung Scheich Abdullah As-Samit (F. Bubenheim) und Dr. Nadeem Elyas

         Einführung des Islamischen Zentrums Aachen

         und  König-Fahd-Komplex zum Druck vom Quran in al-Madina al-Munauwara unter Aufsicht des Ministeriums für Islamische Angelegenheiten, Stiftungen, Dawa und Rechtweisung im Königreich Saudi-Arabien herausgegeben worden. 1424 n.H./2003 n.Chr. (2. Auflage)  www.islam.de

5.)     Die Abschiedspredigt des Propheten Muhammad (Friede sei mit Ihm-F.s.I.-) fand im Jahre 632 n. Chr. (10. n. H) statt.  www.Islam-Pedia.de

6.)     Allgemeine Rechtsprechung der Schiitischen Gelehrten, IZH vom 21.01.2013

7.)     WIKIPEDIA, Die freie Enzyklopädie.  http://de.wikipedia.org

8.)     Richtlinien des Wissenschaftlichen Beirats der deutschen Bundesärztekammer  zur Feststellung des Hirntodes – Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG)   Dt. Arztebl. 1998; 95(30): A 1861-1868

9.)     Nadeem Elyas ( 26.April 2006 ,  Kassenärztliche Vereinigung Berlin )

Der Wert des Lebens, Ethische Grenzen in der Medizin - aus der Sicht dreier Kulturen,      islamischer Sicht.